Erwägungsgrund 5 32020R1693
Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der epidemiologischen Entwicklung sowie der zusätzlichen Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten und den Betrieben benötigt werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr aufzuschieben.