Erwägungsgrund 6 32020R1693
Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte oder der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragene Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Daher ist es auch angebracht, diese Daten um ein Jahr aufzuschieben. Bei der Festlegung der jeweiligen Daten wurde berücksichtigt, wie viel Zeit die Betriebe benötigen, um sich auf das Ende der Geltung abweichender Regelungen einzustellen, oder wie viel Zeit die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen, um hinreichende Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Produktionsmittel, für die abweichende Regelungen gewährt wurden, zusammenzutragen, oder wie viel Zeit die Kommission benötigt, um dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und einen Rechtsetzungsvorschlag oder delegierte Rechtsakte auszuarbeiten.