Erwägungsgrund 11 32020R2221
Zur Ergänzung der Maßnahmen, die bereits im Rahmen des durch die Verordnungen (EU) 2020/460 und (EU) 2020/558 ausgeweiteten Anwendungsbereichs des EFRE zur Verfügung stehen‚ sollte es den Mitgliedstaaten auch künftig gestattet sein, die Mittel aus REACT-EU in erster Linie für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, darunter grenzüberschreitende Gesundheitsdienste sowie institutionelle Pflege und Betreuung durch die Gemeinschaft und die Familie, für die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Betriebskapital oder Investitionshilfen für KMU, einschließlich beratender Unterstützung, insbesondere in den von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen, die – wie Tourismus und Kultur – eine rasche Wiederbelebung benötigen, für Investitionen in Vorhaben, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, für Investitionen in Infrastruktur zur diskriminierungsfreien Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Stützmaßnahmen für diejenigen Regionen zu verwenden, die von den am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Wirtschaftszweigen abhängig sind. Eine stärkere Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sowie Koordinierung und Resilienz sollten ebenfalls gefördert werden. Zudem sollte technische Hilfe unterstützt werden. Die Mittel aus REACT-EU sollten ausschließlich im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ eingesetzt werden, das auch eine einzige Investitionspriorität darstellen sollte, um eine vereinfachte Programmplanung und Verwendung dieser Mittel zu ermöglichen.