Erwägungsgrund 22 32020R2221
Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen Flexibilitätsmaßnahmen sollten auch Ausgaben für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Kontext der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft, die im Rahmen des entsprechenden neuen thematischen Ziels unterstützt wird, für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben.