Erwägungsgrund 10 32021R0337
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wiederaufbauprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche öffentlichen Angebote und Zulassungen von Aktien eine eingehendere Prüfung verdienen, und danach den EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes zu prüfen, um ihre Entscheidung treffen zu können. Diese Basisinformationen sollten sowohl spezifische Angaben zu den etwaigen geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen als auch zu den etwaigen künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie umfassen. Mit dem EU-Wiederaufbauprospekt sollte der Schutz von Kleinanlegern sichergestellt werden, indem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 eingehalten werden und gleichzeitig übermäßiger Verwaltungsaufwandvermieden wird. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass durch die Zusammenfassung weder der Anlegerschutz beeinträchtigt noch bei Anlegern ein irreführender Eindruck erweckt wird. Emittenten oder Anbieter sollten daher bei der Abfassung dieser Zusammenfassung ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen.