Erwägungsgrund 7 32021R0337
Von Unternehmen bereitgestellte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsbelangen (im Folgenden „ESG-Belangen“) gewinnen seit einiger Zeit für die Anleger zunehmend an Bedeutung, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Anlagen messen und Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Anlageentscheidungsprozesse und ihr Risikomanagement integrieren zu können. Infolgedessen sehen sich die Unternehmen zunehmendem Druck ausgesetzt, auf Forderungen sowohl von Anlegern als auch von Kreditinstituten hinsichtlich ESG-Belangen zu reagieren, und müssen verschiedene Standards für ESG-Offenlegungen einhalten, die häufig fragmentiert und inkohärent sind. Um die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen durch die Unternehmen zu verbessern und die in der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgesehenen Anforderungen an eine solche Offenlegung zu harmonisieren, sollte die Kommission daher — auch unter Berücksichtigung der Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen — im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 bewerten, ob es angemessen ist, nachhaltigkeitsbezogene Informationen in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen, und bewerten, ob es angemessen ist, einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, um in sämtlichen Unionsrechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Vorkehrungen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele und für die Vergleichbarkeit nachhaltigkeitsbezogener Informationen zu treffen.