Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die einschlägige Regelung am 31. Dezember 2022 auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte zu wahren, sollte für die vor Auslaufen der Regelung des EU-Wiederaufbauprospekts gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Bestandsschutzklausel gelten.
Erwägungsgrund 15 32021R0337Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen