Erwägungsgrund 11 32021R0337
Da der EU-Wiederaufbauprospekt deutlich weniger Angaben enthalten könnte als ein vereinfachter Prospekt gemäß den vereinfachten Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen, sollte es Emittenten nicht gestattet sein, den EU-Wiederaufbauprospekt für hochgradig verwässernde Aktienemissionen zu verwenden, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzsituation des Emittenten verbunden sind. Die Verwendung des EU-Wiederaufbauprospekts sollte daher auf Angebote beschränkt sein, die maximal 150 % des ausstehenden Kapitals umfassen. Genaue Kriterien für die Berechnung dieses Schwellenwerts sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.