Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Der EU-Wiederaufbauprospekt kann nur dann ein wirksames Instrument für Emittenten sein, wenn er ein einheitliches Dokument von begrenztem Umfang ist, die Aufnahme durch Verweis ermöglicht und in den Genuss des Europäischen Passes für europaweite öffentliche Angebote von Aktien oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt kommt.
Erwägungsgrund 9 32021R0337Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen