Erwägungsgrund 16 32021R0337
Bis zum 21. Juli 2022 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 vorlegen, dem erforderlichenfalls ein Vorschlag für einen Rechtsakt beizufügen ist. In diesem Bericht sollte unter anderem bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen. In dieser Bewertung sollte darauf eingegangen werden, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands hergestellt wird.