Erwägungsgrund 17 32021R0337
Die Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, ihre Jahresfinanzberichte ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen und offenzulegen. Dieses einheitliche elektronische Berichtsformat ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission festgelegt. Da die Erstellung von Jahresfinanzberichten unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats insbesondere im ersten Jahr der Erstellung die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Ressourcen erfordert, und da die Ressourcen der Emittenten infolge der COVID-19-Pandemie knapp sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anwendung der Anforderung, Jahresfinanzberichte unter Verwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats zu erstellen und offenzulegen, um ein Jahr zu verschieben. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass er beabsichtigt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und sein Vorhaben hinreichend begründen.