Erwägungsgrund 13 32021R0337
Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind daher alle Verweise auf den Begriff „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so zu verstehen, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Wiederaufbauprospekts.