Erwägungsgrund 1 32021R0444
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und dessen Vorläuferprogramme haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Zollbehörden zu erleichtern und zu verbessern sowie ihre Verwaltungs-, Personal- und Informationstechnologie (IT)-Kapazitäten aufzubauen. Da viele Tätigkeiten der Zollbehörden grenzüberschreitender Art sind, besteht eine effektivere und effizientere Möglichkeit, diese Zusammenarbeit zu entwickeln darin, den Mitgliedstaaten einen Rahmen zu bieten, in dem diese Zusammenarbeit stattfinden kann, indem ein Zollprogramm auf Unionsebene eingerichtet wird, das von der Kommission durchgeführt wird. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass das Programm „Zoll 2020“ kosteneffizient ist und gegenüber anderen Rahmen für eine Zusammenarbeit im Zollwesen, die auf bilateraler oder multilateraler Basis geschaffen würden, einen tatsächlichen Mehrwert bewirkt. Darüber hinaus hat das Programm „Zoll 2020“ zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten beigetragen, indem es die wirksame Erhebung von Zöllen unterstützt. Außerdem sind harmonisierte Zollverfahren wichtig, um bei der Prävention von Betrug und illegalen grenzüberschreitenden Warenströmen gleichwertige Ergebnisse zu erzielen. Es ist daher angebracht, effizient und im Interesse der Union, die Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Einrichtung eines neuen Programms, des Programms „Zoll“ (im Folgenden „Programm“), fortzusetzen.