Erwägungsgrund 23 32021R0444
Drittländer können mittels eines Beschlusses am Programm teilnehmen, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.