Art. 37 32022R2056
Leitlinien
(1)
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der WCPFC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, sämtliche von der WCPFC angenommenen Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf
a)
den Umgang mit Teufelsrochen;
b)
bewährte Verfahren für den Umgang mit Walhaien und anderen Haien;
c)
den Umgang mit Meeresschildkröten und
d)
die sichere Freisetzung von Walen.
(2)
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien den Kapitänen der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine entsprechende Fischerei betreiben, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.