Art. 30 32022R2343
Zwecks besserer Erhebung wissenschaftlicher Daten müssen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 Metern und mehr und Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die außerhalb der AWZ eines Mitgliedstaats fischen, sicherstellen, dass mindestens 5 % der Anzahl der Fangeinsätze oder Hols für jeden Fanggerätetyp während der Fangtätigkeit im Zuständigkeitsbereich von Beobachtern erfasst werden, die im Rahmen der regionalen Beobachterregelung zugelassen sind.
Nehmen Ringwadenfänger einen Beobachter gemäß Absatz 1 an Bord, so überwacht der genannte Beobachter die Fänge auch bei der Anlandung, um die Zusammensetzung der Fänge von Großaugenthun festzustellen.
Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die bereits über ein Stichprobenverfahren verfügen, dessen Geltungsbereich die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.