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Das Chartern ist an folgende Bedingungen geknüpft:
die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;
die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate;
Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, werden bei der zuständigen Partei registriert, die ausdrücklich zustimmt, die EBM einzuhalten und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen; alle Flaggenparteien kommen ihrer Pflicht zur Kontrolle ihrer Fischereifahrzeuge im Hinblick auf die Einhaltung der EBM wirksam nach;
Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, sind im IOTC-Register gemäß Artikel 24 eingetragen und dürfen im Zuständigkeitsbereich fischen;
wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu operieren, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Charterabsprache verantwortlich;
gecharterte Schiffe melden die Daten des VMS und die Fangdaten sowohl der charternden Partei als auch der Flaggenpartei sowie dem IOTC-Sekretariat, wie in der in Anhang 6 enthaltenen Charternotifizierungsregelung vorgesehen;
alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet; die Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher gecharterten Schiffe wird auf die Beobachtungsquote der charternden Partei für die Dauer ihrer Fangtätigkeit im Rahmen der Chartervereinbarung angerechnet;
die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie sonstige von der IOTC verlangte Informationen;
gecharterte Schiffe müssen ordnungsgemäß mit VMS ausgerüstet sein, und Fanggeräte werden für ein wirksames Fischereimanagement gekennzeichnet;
Beobachtung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands;
gecharterte Schiffe verfügen über eine von der charternden Partei ausgestellte Fanglizenz und stehen nicht auf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, der IUU-Schiffsliste einer anderen regionalen Fischereiorganisation oder der Unionsliste der IUU-Schiffe;
gecharterten Schiffen wird nicht gestattet, die Quote der Flaggenpartei zu nutzen, und in keinem Fall wird dem gecharterten Schiff gestattet, gleichzeitig im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung zu fischen;
die Anlandung erfolgt in den Häfen der Partei oder unter deren direkter Aufsicht, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die EBM nicht untergraben.
Die Chartervereinbarung enthält folgende Bedingungen: Die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt; die Dauer des Fangeinsatzes im…
Der Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass a) das Schiff nicht ermächtigt wird, während der Dauer des Charters auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten…
Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt;
Chartern von Gemeinschaftsschiffen 1. Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen…
Bei der Erteilung einer Fanggenehmigung für ein Schiff gemäß Artikel 17, 21 oder 24 oder bei Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung prüft der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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