Art. 53 32022R2343
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der IOTC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, alle von der IOTC ausgearbeiteten Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf: Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Leitlinien den Kapitänen ihrer Schiffe, die in den betreffenden Fischereien tätig sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne treffen alle angemessenen Maßnahmen, um diese Leitlinien anzuwenden.
Bestimmungsleitlinien und Handhabungsverfahren für Haie;
Handhabungsverfahren für Teufelsrochen;
die Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für bewährte Verfahren für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walhaien;
die Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für bewährte Verfahren für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walen; und
Handhabungsleitlinien für Meeresschildkröten.