Erwägungsgrund 1 32022R2400
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit Beschluss 2006/507/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, das mit Beschluss 2004/259/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, auf Unionsebene umgesetzt.