Erwägungsgrund 3 32022R2400
Pentachlorphenol war zuvor im Wege der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1000 mg/kg in Anhang V. In der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgehoben wurde, wurde Pentachlorphenol aus Versehen nicht aufgeführt. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol aufgenommen wird.