Erwägungsgrund 6 32022R2400
Was die in der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführten PBDE betrifft, sollte der Konzentrationsgrenzwert für die Summe dieser Stoffe in Abfällen auf 500 mg/kg festgelegt werden. Unter gebührender Berücksichtigung des Rückgangs der Konzentrationen von PBDE in bestimmten Abfällen, der auf die bestehenden Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE zurückzuführen ist, sowie angesichts der möglichen Entwicklung einschlägiger Sortier- und Analysemethoden sollte der Grenzwert drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf 350 mg/kg und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf 200 mg/kg abgesenkt werden.