Erwägungsgrund 8 32022R2400
Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, und darauf abzielen, die Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen in die Umwelt möglichst zu verhindern, um das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen, indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch der in der Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 niedergelegten weiter gefassten politischen Vorgabe Rechnung tragen, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, das Recycling auszuweiten, Treibhausgasemissionen zu verringern, schadstofffreie Werkstoffkreisläufe zu entwickeln, und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen.