Erwägungsgrund 10 32022R2400
Um eine bessere Rückverfolgbarkeit und eine wirksame Behandlung von Abfällen, die persistente organische Schadstoffe enthalten, zu gewährleisten und Unstimmigkeiten im Unionsrecht zu vermeiden, ist es notwendig, für Kohärenz zwischen den Bestimmungen über persistente organische Schadstoffe enthaltende Abfälle, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 festgelegt waren und nun mit der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben wurden, und den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu sorgen. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder einen Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission oder zur Änderung beider Rechtsvorschriften vorlegen.