Erwägungsgrund 9 32022R2400
Die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen.