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Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG oder die Entscheidung 2000/532/EG oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind, und legt, falls erforderlich, auf der Grundlage dieser Prüfung und spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2008/98/EG oder einen Vorschlag für eine Änderung der Entscheidung 2000/532/EG oder für eine Änderung beider Rechtsakte vor.
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