Erwägungsgrund 21 32023R1066
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht als Anbieter von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, miteinander im Wettbewerb stehen und die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, schalten den wirksamen Innovationswettbewerb nur in Ausnahmefällen aus. Es ist daher zweckmäßig, diesen Vereinbarungen die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung unabhängig vom Marktanteil zugutekommen zu lassen und Ausnahmefällen durch Entzug des Rechtsvorteils der durch diese Verordnung gewährten Freistellung zu begegnen. Die Freistellung solcher Vereinbarungen nach dieser Verordnung lässt die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, oder von Vereinbarungen, für die der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entzogen wurde, unberührt.