Erwägungsgrund 14 32023R1066
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen beschränkt werden, durch die die Unternehmen nicht in die Lage versetzt werden, in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte, Technologien oder Verfahren den Wettbewerb auszuschalten. Von der Gruppenfreistellung auszuschließen sind daher Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, deren gemeinsamer Marktanteil bei den Produkten, Technologien oder Verfahren, die dank der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung einen bestimmten Schwellenwert übersteigt.