Erwägungsgrund 15 32023R1066
Wenn eine Partei mehrere von Wettbewerbern durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert, die dieselben Produkte, Technologien oder Verfahren betreffen, und insbesondere wenn die Partei das ausschließliche Recht erlangt, die Ergebnisse gegenüber Dritten zu verwerten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine wettbewerbswidrige Marktverschließung bewirkt werden kann. Daher sollte für Vereinbarungen über Auftragsforschung und -entwicklung der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung nur gewährt werden, wenn der gemeinsame Marktanteil aller an diesen miteinander zusammenhängenden Vereinbarungen beteiligten Parteien, d. h. der finanzierenden Partei und aller die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausführenden Parteien, einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt.