Erwägungsgrund 21 32023R1442
Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffs Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat (FCM-Stoff Nr. 1082) in Verbundwerkstoffen auf Polymethylmethacrylatbasis ab, die für den wiederholten Kontakt mit allen Arten von Lebensmitteln bestimmt sind. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für den Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % verwendet wird und seine Migration 0,05 mg/kg Lebensmittel, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure, nicht überschreitet. Die Behörde bezog sich zwar auf die Verwendung dieses Stoffs in „Verbundwerkstoffen“, doch kann dieser Begriff auch Materialien umfassen, die keine Polymere sind und daher nicht als Kunststoff im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelten. Folglich ist es angezeigt, die Verwendung dieses Ausgangsstoffs bei der Herstellung von Polymethylmethacrylat mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zuzulassen und einen Migrationsgrenzwert entsprechend der Stellungnahme der Behörde festzulegen.