Erwägungsgrund 23 32023R1442
Damit sich die Unternehmer auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen bestimmter bestehender Zulassungen einstellen können, ist es angezeigt festzulegen, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung stehen, während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben können. Allerdings ist die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Regel mit der Lieferung mehrerer Erzeugnisse und Stoffe aus Zwischen-Herstellungsstufen durch andere Unternehmer verbunden. Im Interesse der Verbrauchersicherheit sollte der Übergang zur vollständigen Einhaltung dieser Verordnung daher so effizient wie möglich und mit geringstmöglicher Verzögerung erfolgen. Daher sollten Unternehmer, die Zwischenerzeugnisse und Stoffe herstellen, die dieser Verordnung noch nicht entsprechen, verpflichtet werden, die Verwender dieser Erzeugnisse bereits innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung darüber zu informieren, dass diese Erzeugnisse, wie geliefert, nicht zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die nach Ablauf des Übergangszeitraums von 18 Monaten in Verkehr gebracht werden sollen.