Erwägungsgrund 10 32023R2873
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 werden außerdem technische Änderungen im verfügenden Teil vorgenommen, der Umfang bestimmter Meldepflichten festgelegt und die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit nationalem Recht die nationalen Behörden zu benennen, die befugt sind — soweit angemessen — Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder Umgehungen jener Verordnung, einschließlich entsprechender Versuche, zu verhindern oder aufzudecken. Diese Verpflichtung zur Benennung erfordert nicht zwangsläufig, dass die Mitgliedstaaten eine neue Behörde schaffen.