Erwägungsgrund 4 32023R2873
Zudem wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 eine Ausnahme eingeführt, um die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dem Fall zu ermöglichen, dass ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sowie um solchen Personen, Einrichtungen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, damit ein Ausgleich gezahlt werden kann, sofern dieser Ausgleich eingefroren wird.