Erwägungsgrund 11 32024R1258
Die Beschränkung der Möglichkeit, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume zu verschieben, ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr hat negative Auswirkungen auf die Gleichbehandlung und einen unverfälschten und fairen Wettbewerb zwischen Betreibern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen. Der inländische Personengelegenheitsverkehr kann in Bezug auf die zurückgelegte Wegstrecke, die Dauer oder die für Fahrgäste erbrachten Dienstleistungen auch zu denselben Bedingungen erbracht werden wie der grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehr. Daher sollte diese Möglichkeit der Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit auch für den inländischen Personengelegenheitsverkehr gelten.