Erwägungsgrund 16 32024R1258
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Harmonisierung der Vorschriften über Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, und die Gewährleistung, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für in ihrem Hoheitsgebiet festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über Fahrtenschreiber unabhängig davon, wo diese Verstöße begangen wurden, verhängen können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Art der Ziele auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.