Erwägungsgrund 6 32024R1258
Eine größere Flexibilität bei der Planung von Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte in keiner Weise die Sicherheit der Fahrer oder die Straßenverkehrssicherheit gefährden, den Ermüdungsgrad der Fahrer erhöhen oder zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen. Daher sollte diese Flexibilität zu keiner Änderung der derzeitigen Vorschriften über die Mindestfahrtunterbrechungen insgesamt, die täglichen und wöchentlichen Höchstlenkzeiten, die 14-tägige Höchstlenkzeit und die Höchstarbeitszeit nach geltendem Recht, einschließlich der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, führen.