Erwägungsgrund 8 32024R1258
Eine größere Flexibilität bei der Planung der Fahrtunterbrechungen von Fahrern, die für den Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte bei den Fahrern keinesfalls mehr Ermüdung oder Stress verursachen. Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrer Fahrtunterbrechungen mit der erforderlichen Mindestdauer einlegen, die es ihnen ermöglichen, sich angemessen und ausreichend zu erholen. Daher sollte für jede Fahrtunterbrechung eine Mindestdauer festgelegt werden. Fahrern, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, sollte es gestattet sein, ihre vorgeschriebene Fahrtunterbrechung in zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen, wobei die vorgeschriebene Gesamtdauer der Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten einzuhalten ist. Eine größere Flexibilität bei der Planung dieser Fahrtunterbrechungen sollte die Fahrer jedoch nicht daran hindern, Fahrtunterbrechungen von einer längeren Dauer als der vorgeschriebenen Mindestdauer oder zusätzliche Fahrtunterbrechungen einzulegen.