Erwägungsgrund 7 32024R1258
Um eine einheitliche Definition des Begriffs „Personengelegenheitsverkehr“ zu gewährleisten, muss klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowohl den inländischen als auch den grenzüberschreitenden Verkehr umfasst. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Personenlinienverkehr“ aktualisiert werden, damit sie auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates aufgehoben wurde, verweist.