Art. 35a 32018R1240
In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat. Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermitteln dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:
die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits;
Europol unterrichtet die Überprüfungsbehörden mittels der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Kommunikationskanäle; wird keine Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass kein Risiko für die Sicherheit besteht;
Die automatische Benachrichtigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten, die für die Abfrage verwendet werden.