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Die Kommission stellt in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zur Verfügung und aktualisiert diese Leitlinien regelmäßig, die Folgendes umfassen: Die in den Buchstaben a, b und f genannten Leitlinien sind insbesondere darauf ausgerichtet, KMU bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen. Die in Absatz 1 genannten Leitlinien müssen mit Leitlinien in Einklang stehen, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden.
Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern, die dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind, den Leitlinien und Empfehlungen internationaler Organisationen sowie der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, den verschiedenen Arten von Lieferanten entlang der Lieferkette und den verschiedenen Branchen Rechnung tragen;
Leitlinien für Wirtschaftsakteure zu bewährten Verfahren zur Beendigung und Beseitigung verschiedener Arten von Zwangsarbeit;
Leitlinien für die zuständigen Behörden zur praktischen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 8, 17 und 18, einschließlich Benchmarks zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei ihren risikobasierten Bewertungen von Untersuchungen sowie Leitlinien zu den anwendbaren Nachweisstandards;
Leitlinien für Zollbehörden und Wirtschaftsakteure für die praktische Durchführung von Artikel 27 und gegebenenfalls aller anderen in Kapitel V Abschnitt II festgelegten Bestimmungen;
Informationen über Risikoindikatoren für Zwangsarbeit, einschließlich darüber, wie diese Indikatoren zu bestimmen sind, die auf unabhängigen und nachprüfbaren Informationen beruhen, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, insbesondere der IAO, der Zivilgesellschaft, von Unternehmensverbänden und Gewerkschaften, sowie auf Erfahrungen mit der Durchführung von Unionsrecht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind;
Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit;
Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Produktlieferanten zur Aufnahme eines Dialogs mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel III, insbesondere zur Art der zu übermittelnden Informationen;
Leitlinien für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9;
Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Methode zur Berechnung der finanziellen Sanktionen und zu den geltenden Schwellenwerten;
weitere Informationen, mit denen den zuständigen Behörden die Durchführung dieser Verordnung und den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung dieser Verordnung erleichtert werden;
Angesichts der Vielfalt der Rechtsvorschriften der Union zu Fragen der Zwangsarbeit sollte die Kommission den Wirtschaftsakteuren, insbesondere KMU, Leitlinien…
Um die Anwendung dieser Verordnung durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie durch Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern, gibt die Kommission…
Die Kommission gibt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen…
Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, erstellt die Kommission Leitlinien für die praktische Umsetzung von Artikel 4 für die Zwecke der…
Die Kommission sollte Leitlinien herausgeben, um die Umsetzung dieser Verordnung durch die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.