Erwägungsgrund 10 32024R3015
Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Wirtschaftsakteure jährlich nichtfinanzielle Erklärungen veröffentlichen, in denen sie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange und die Achtung der Menschenrechte, auch in Bezug auf Zwangsarbeit, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung berichten. Des Weiteren wurde diese Vorschrift durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert, indem detaillierte Berichtspflichten für Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, auch in globalen Lieferketten, eingeführt wurden. Die Informationen, die die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen.