Erwägungsgrund 8 32024R3015
Mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Definition des Menschenhandels, einschließlich Zwangsarbeit und erzwungener Dienstleistungen, harmonisiert und Vorschriften über Mindeststrafen festgelegt. Sämtliche Vorschriften über ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von heimischen oder eingeführten in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder der Ausfuhr solcher Produkte sowie die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass solche Produkte vom Unionsmarkt genommen werden (im Folgenden „Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten“), sollten die genannte Richtlinie und insbesondere die Zuständigkeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, einschließlich der Ausbeutung der Arbeitskraft, unberührt lassen.