Erwägungsgrund 6 32024R3015
Im Rahmen ihrer Handelspolitik unterstützt die Union den Kampf gegen Zwangsarbeit sowohl in unilateralen als auch in bilateralen Handelsbeziehungen. Die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Handelsabkommen der Union enthalten eine Verpflichtung zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, einschließlich des IAO-Übereinkommens Nr. 29 und des IAO-Übereinkommens Nr. 105, während in den Bestimmungen über Handel und Gleichstellung der Geschlechter eine Geschlechterperspektive verankert wird, die für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von wesentlicher Bedeutung ist, um geschlechtsspezifische Zwangsarbeit zu bekämpfen. Darüber hinaus besteht bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 29 und das IAO-Übereinkommen Nr. 105 die Möglichkeit, dass unilaterale Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union wieder zurückgenommen werden.