Erwägungsgrund 9 32024R3015
In der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgesehen, dass Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, die mit Anhang II der Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und den darin enthaltenen Empfehlungen zur Sorgfaltspflicht im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in ihrer Lieferkette verpflichtet, auch im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte. In der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgeschrieben, dass in Bezug auf bestimmte in ihren Geltungsbereich fallende Rohstoffe und Erzeugnisse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung, auch im Hinblick auf Menschenrechte, zu erfüllen sind.