Erwägungsgrund 17 32024R3018
Europäische Statistiken werden auch vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in einem gesonderten Rechtsrahmen, in dem die Lenkungsstruktur des ESZB zum Ausdruck kommt. Im Einklang mit Artikel 338 Absatz 1 AEUV und des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem ESZB erforderlich, um insbesondere den Austausch von Daten zwischen den beiden Systemen zu ausschließlich statistischen Zwecken zu fördern. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates gelten.