Erwägungsgrund 18 32024R3018
Der Austausch vertraulicher Daten trägt zu einer verbesserten Qualität der europäischen Statistiken bei. Das ESS arbeitet aktiv an der Weiterentwicklung eines derartigen Datenaustauschs, unter anderem indem die Übermittlung vertraulicher Daten in verschiedenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen wird. Diese Anstrengungen sollten fortgesetzt werden. Der Austausch vertraulicher Daten sollte sowohl innerhalb des ESS als auch zwischen dem ESS und dem ESZB zulässig sein, wenn dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder für die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist. Wenn vertrauliche Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, sollte die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich sein.