Erwägungsgrund 28 32024R3018
Damit auf Unionsebene aktuellere Daten verfügbar sind, sollte die Kommission (Eurostat) befugt sein, die europäischen Statistiken der Mitgliedstaaten zu verbreiten, sobald sie auf nationaler Ebene veröffentlicht wurden, selbst wenn sie vor Ablauf der in den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Fristen für die Bereitstellung der Statistiken veröffentlicht wurden.