Erwägungsgrund 26 32024R3018
Angesichts des den NSÄ entgegengebrachten Vertrauens und ihrer umfassenden technischen Fachkompetenz in den Bereichen Verwaltung von Daten und Metadaten, Datenqualität und Datenschutz sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, den NSÄ im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle innerhalb der nationalen Daten-Governance Rahmen zu übertragen, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rolle, um die gemeinsame Datennutzung, die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen zu fördern. Diesbezüglich sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in die Planung, die Weiterentwicklung und den Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen einbezogen werden. Diese Einbeziehung sollte gestärkt werden, um unter anderem die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Meldeaufwand möglichst gering zu halten.