Erwägungsgrund 31 32024R3018
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung der dringenden statistischen Maßnahmen und des Verfahrens für ihre Durchführung, einschließlich der jeweils geltenden Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die von Mitgliedstaaten, die sich freiwillig an dringenden statistischen Maßnahmen beteiligen, und bei der Ausweitung dieser dringenden Maßnahmen anzuwenden sind, und in Bezug auf die Festlegung der technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die statistischen Stellen gemäß dieser Verordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.