Erwägungsgrund 23 32024R3018
Damit bei der schrittweisen Einbeziehung neuer Technologien und Erkenntnisse eine Vorreiterrolle eingenommen werden kann und auf diese Weise sichergestellt ist, dass die europäischen Statistiken dauerhaft relevant bleiben, sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen das ESS in gemeinsamer Arbeit in bestimmten Bereichen im Einklang mit den Erfordernissen der Nutzer Statistiken in Form von in der Entwicklung befindlichen Statistiken oder experimentellen Statistiken, entwickeln kann, die letztlich in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken aufgenommen werden sollen. Diese Statistiken sollten als europäische Statistiken gelten, auch wenn sie nicht zwangsläufig alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Bei der Veröffentlichung von in Entwicklung befindlichen oder experimentellen Statistiken sollten transparente Informationen über deren Qualität bereitgestellt werden.