Erwägungsgrund 22 32024R3018
Für die im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen für die Zwecke amtlicher Statistiken sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Ausnahmen und geeignete Garantien gelten. So sollte beispielsweise die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke nicht als mit den ursprünglichen Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, unvereinbar angesehen werden. Personenbezogene Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, sind vertrauliche Daten und unterliegen daher dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, was bedeutet, dass sie nur für statistische Zwecke und keinesfalls als Grundlage für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden sollten. Zu den besonderen Garantien, die in diesem Zusammenhang gelten sollten, wenn die gemeinsame Datennutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich macht, zählen technische und organisatorische Maßnahmen, wie Technologien zur Stärkung der Privatsphäre, und die Achtung der Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführt sind. Diesbezüglich sollten Technologien zum Schutz der Privatsphäre, die speziell auf die Wahrung dieser Grundsätze ausgerichtet sind, für die gemeinsame Datennutzung verwendet werden. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten gemäß dem nationalen Recht Ausnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen im Rahmen der darin festgelegten Schutzvorkehrungen gewährt werden.